Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung
Am Mittwoch, den 26. März 2008, um 19:00 Uhr im Dojo „Alte Reithalle“, Blücherstr. 15, 76185 Karlsruhe.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Bericht des Vorstands
- Bericht der Kassenprüfer
- Aussprache zu den Berichten
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des neuen Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Abstimmung über Satzungsänderung (Text umseitig)
- Bestätigung der Satzung in der gültigen Fassung
- Ehrungen
- Anträge
- Verschiedenes
Anträge (TOP 11) sind schriftlich und spätestens 14 Tage (12. März 2008) vor der Mitgliederversammlung bei der Kassenreferentin einzureichen. Der Kassenbericht liegt bei der Mitgliederversammlung aus. Wir würden uns über eine zahlreiche Teilnahme freuen.
Antrag auf Einfügung als § 3 des wie folgt lautenden Textes in die Satzung des BCK.
§ 3 - Antidoping -
Im Einflussbereich des BCK ist Doping im Sport verboten und das Doping ist mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen. Doping ist insbesondere das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben eines Athleten, die Anwendung oder dessen Versuch, der Besitz, der Handel oder das Verabreichen bzw. dessen Versuch eines verbotenen Wirkstoffes oder einer verbotenen Methode sowie die Behinderungen oder Vereitelungen von Dopingkontrollmaßnahmen.
Verstöße gegen die Dopingbestimmungen können bei Sportlerinnen und Sportlern zur Startsperre bei nationalen und internationalen Wettkämpfen und Meisterschaften auf allen Ebenen sowie zum Arbeits- und Funktionsverbot bei Trainerinnen/Trainern, Funktionärinnen/Funktionären und sonstigen Funktionsträgern führen. Näheres regeln die Ordnungen des BCK, insbesondere eine Antidopingordnung. Verstöße gegen Dopingbestimmungen sanktioniert der geschäftsführende Vorstand des BCK auf der Ebene des BCK.
Begründung:
Für den Bereich der olympischen Sportarten hat sich in den letzten Jahren ein gewisser internationaler Standard bei der Kodifikation der Regeln gegen den Dopingmissbrauch herauskristallisiert. Im Februar 1999 wurde in einer vom IOC in Lausanne abgehaltenen Weltkonferenz gegen Doping im Sport eine internationale Übereinkunft zum Dopingmissbrauch getroffen, der >>Olympic Movement Anti-Doping Code<<, der seit 01.01.2000 in Kraft gesetzt ist. Dieser Anti-Doping Code ist von den meisten internationalen Sportverbänden inzwischen anerkannt. Er fasst dabei die seitherigen vielfältigen Regelungen zum Dopingmissbrauch zusammen und bringt neue Regelungen ein.
Die NADA (= Nationale Anti-Doping Agentur,
www.nada-bonn.de) ist als Stiftung deutschen Rechts für die Umsetzung des Anti-Doping Codes in Deutschlands berufen, wobei man eine Vereinheitlichung der Dopingregelungen durch eine verselbständigte Sportinstitution erreichen möchte. Die Politik wird diese Regelungen nicht in nationales Recht umsetzen, so dass der Code privatrechtlich auf Verbandsebene durchgesetzt werden muss. Es wird von der NADA nunmehr erwartet, dass jeder deutsche Sport-Verband den noch nicht endgültigen NADA-Code in seinem Sportverkehr umsetzt und die zukünftigen Entwicklungen des Codes ebenfalls >>automatisch<< umsetzt.
Zwar befinden wir uns als BCK nicht auf Verbands- sondern Vereinsebene, jedoch ist die Aufnahme einer Antidopingbestimmung in der Satzung unschädlich und hat Appellativcharakter.
Aufgrund der aktuell >>offenen<< Entwicklung des NADA Codes (er soll bis 2009 erneuert und überarbeitet werden) sollte der BCK auch eine offene Formulierung des Doping in der Satzung wählen. Die konkrete >>statische<< Übernahme einer Dopingbestimmungen als Satzungsbestandteil würde angesichts der aktuellen Entwicklung wohl leer laufen.