Jugendordnung des Budo-Club Karlsruhe e.V.

§ 1

Zur Vertretung und Wahrnehmung jugendspezifischer Interessen und Bedürfnisse, insbesondere zur Organisation und Durchführung überfachlicher Jugendarbeit, schließen sich die Jugendlichen des Budo-Club Karlsruhe e.V. (BCK) zur Vereinsjugend zusammen.

Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des BCK vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 17. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter in der Jugendarbeit des BCK.

§ 2

Die Vereinsjugend wählt in einer Jugendversammlung:
  1. den/die Jugendleiter/-in,
  2. den/die Jugendkassierer/-in

sowie den/die Stellvertreter/-in des Jugendleiters / der Jugendleiterin. Der Jugendleiter/die Jugendleiterin vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des BCK.

Die Wahlen durch die Jugendversammlung finden mindestens alle 2 Jahre vor der mit Neuwahlen verbundenen Mitgliederversammlung des BCK statt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend nach § 1.

Die Wahl des Jugendleiters/der Jugendleiterin bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 3

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Vereinsjugend über eigene finanzielle Mittel. Sie wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie evtl. Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Vereinsjugend. Sie ist dem Vereinsvorstand oder einem/ einer von ihm Beauftragten gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 4

Es wird ein Vereinsjugendausschuss gebildet. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus ordentlichen Mitgliedern, - diese sind: Jugendleiter/-in, Stellvertreter/-in des/der Jugendleiters/Jugendleiterin, Jugendkassierer/-in - und außerordentlichen Mitgliedern - diese sind: Jugendübungsleiter, Vorstand des Fördervereins. (Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die dem Vereinsjugendausschuss durch ihr Amt oder ihre Funktion angehören. Sie werden nicht in der Jugendversammlung gewählt.)

§ 5

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen, vom Gesamtvorstand genehmigt und von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Das gilt auch für Änderungen der Jugendordnung.

Sie tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Karlsruhe, 14.05.2000