Satzung des Budo-Club Karlsruhe e.V.

§ 1 - Name und Sitz -

Der Verein führt den Namen Budo-Club Karlsruhe e.V. (BCK). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Sitz ist Karlsruhe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der BCK ist Mitglied im Badischen Judo-Verband und im Badischen Sportbund.

§ 2 - Zweck -

Der BCK bezweckt die sportliche Erziehung, die körperliche, geistige und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Ausübung der Budo-Sportarten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner dürfen keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen, insbesondere auch Vorstände, können für eine nebenberufliche Tätigkeit im Dienste oder im Auftrag des Vereins eine angemessene Vergütung erhalten.

Alle politischen und religiösen Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 3 - Antidoping -

Im Einflussbereich des BCK ist Doping im Sport verboten und das Doping ist mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen. Doping ist insbesondere das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben eines Athleten, die Anwendung oder dessen Versuch, der Besitz, der Handel oder das Verabreichen bzw. dessen Versuch eines verbotenen Wirkstoffes oder einer verbotenen Methode sowie die Behinderungen oder Vereitelungen von Dopingkontrollmaßnahmen.

Verstöße gegen die Dopingbestimmungen können bei Sportlerinnen und Sportlern zur Startsperre bei nationalen und internationalen Wettkämpfen und Meisterschaften auf allen Ebenen sowie zum Arbeits- und Funktionsverbot bei Trainerinnen/Trainern, Funktionärinnen/Funktionären und sonstigen Funktionsträgern führen. Näheres regeln die Ordnungen des BCK, insbesondere eine Antidopingordnung. Verstöße gegen Dopingbestimmungen sanktioniert der geschäftsführende Vorstand des BCK auf der Ebene des BCK.

§ 4 - Mitglieder-

  1. Aktive Mitglieder: Ausübendes Mitglied kann werden, wer die Budo-Sportarten regelmäßig ausüben will.
  2. Passive Mitglieder: Als unterstützendes Mitglied können alle aufgenommen werden, die die Budo-Sportarten zu fördern wünschen.
  3. Ehrenmitglieder: Besondere verdienstvolle Mitglieder und Nichtmitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Ehrenvorsitzende: Besonders verdienstvolle Vereinsvorsitzende mit langjähriger Tätigkeit können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Die Ernennungen erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und werden durch die Ehrenordnung des BCK reglementiert. Über die Aufnahmegesuche aktiver und passiver Mitglieder, die schriftlich einzureichen sind, entscheidet der Vorstand. Einsprüche der Mitglieder werden berücksichtigt.

§ 5 - Rechte -

Alle Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ausübende, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können alle sportlichen Einrichtungen des Vereins benutzen.

§ 6 - Pflichten -

Die Mitglieder sind zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und zur Leistung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 7 - Austritt -

Die Kündigung der Mitgliedschaft muss zum Quartalsende mit einer vierwöchigen Frist durch einen eingeschriebenen Brief unter Berücksichtigung der festgelegten Mindestdauer von 6 Monaten über die Vereinszugehörigkeit erfolgen. Die Betragsfrist erlischt mit Ablauf der Mitgliedschaft.

§ 8 - Ausschluss -

Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn das Mitglied grobe Verstöße gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen, gegen Beschlüsse und Anordnungen deren Vereinsorgane und/oder Interessen des Vereins begeht. Dem Auszuschließenden ist von dem Ausschließungsantrag und seiner Begründung sowie dem Verhandlungstermin durch Einwurfeinschreiben Nachricht zu geben. Dabei ist die Nachricht mindestens 7 Tage vor dem Termin abzusenden.

Es steht dem Mitglied frei, sich vor dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu verteidigen oder seinen Austritt mit sofortiger Wirkung zu erklären. Insoweit ist ein Austritt mit sofortiger Wirkung für das Mitglied zulässig.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einwurfeinschreiben zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand durch Einwurfeinschreiben einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 9 - Streichung -

Gerät ein Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung mehr als 3 Monate in Verzug, kann es als Mitglied nach einmaliger Mahnung gestrichen werden.

§ 10 - Organe -

Die Organe des Vereins sind:

§ 11 - Mitgliederversammlung -

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Viertel eines jeden zweiten Geschäftsjahres einzuberufen. Der Termin muss mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der genauen Tagesordnung den Mitgliedern kundgetan werden. Die Kundgabe erfolgt durch Anschlag an der Vereinstafel in den Trainingshallen >>Blücherstr. 15, 76185 Karlsruhe<<, >>Wißmannstr. 1, 76185 Karlsruhe<< sowie durch Mitteilung auf der Homepage des BCK unter www.budoclubkarlsruhe.de und dem Versand per E-Mail über den BCK eigenen Newsletter.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt und können vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Die Einberufung muss die genaue Tagesordnung enthalten. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Punkte darf ein bindender Beschluss nicht gefasst werden. Ausnahmen bilden Dringlichkeitsanträge, wenn mindestens drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bejahen.

Die endgültige Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Protokolle über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Präsidenten/die Präsidentin und die beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen zu beurkunden.

§ 12 - Teilnahme und Stimmberechtigung -

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind nur diejenigen ausübenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Ehrenmitglieder und die Ehrenvorsitzenden. Jedes Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 13 - Aufgaben der Mitgliederversammlung -

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgenden Aufgaben: Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Berichte der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands mit Ausnahme des Jugendreferenten/der Jugendreferentin - der Jugendreferent/die Jugendreferentin wird unter Mitwirkung der Jugendlichen des Vereins vorgeschlagen und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden -, die Wahl der Kassenprüfer, Beschlussfassung über vorliegende Anträge, über Satzungsänderungen, alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben und über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten.

§ 14 - Vorstand -

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

Zum erweiterten Vorstand gehören:

Wählbar ist jedes Mitglied. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

§ 14a - Vereinsjugend -

Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.

§ 15 - Aufgaben des Vorstands -

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der/die Präsident/-in und die Vizepräsidenten/ Vizepräsidentinnen. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Er hat alle Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, durchzuführen und gewissenhaft zu erfüllen. Verwaltung des Vereinsvermögens.

§ 16 - Kassenprüfer -

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeiten zu berichten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 17 - Satzungsänderungen -

Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 18 - Ehrungen -

Der Budo-Club Karlsruhe e.V. kann Mitglieder seines Vereins ehren, außerdem Persönlichkeiten, welche sich um die Förderung und Bestrebungen des Budo-Club Karlsruhe e.V. außerordentliche Verdienste erworben haben.

Ehrungen erfolgen durch:

die Verleihung der

die Ernennung zum

Ehrungen werden durch die Ehrenordnung des Budo-Club Karlsruhe e.V. reglementiert.

§ 19 - Haftungsausschluss -

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden. Dies gilt nicht, soweit solche Schäden oder Verluste durch Versicherungen abgedeckt sind oder es liegt Vorsatz vor.

§ 20 - Auflösung -

Zur freiwilligen Auflösung des Vereins ist der Beschluss von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Sobald die Auflösung des Vereins beschlossen ist, ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. Das Vermögen des Vereins soll der Stadt Karlsruhe zufallen - mit der Auflage, es für sportliche Zwecke zu verwenden.

Karlsruhe, 31. März 2010